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Reifenservice-Sennewald - Winterreifenpflicht

Winterreifenpflicht in Deutschland

Was steht im Gesetz?

Die aktuelle Winterreifenpflicht besteht seit dem 4. Dezember 2010. Seitdem gilt die situative Pflicht zur Verwendung von Winterreifen. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf demnach ausschließlich mit Winterreifen gefahren werden (§2 IIIa 1 StVO). Obwohl diese Aussage auf den ersten Blick ziemlich eindeutig erscheint, ergeben sich oft schnell weitergehende Detailfragen zur Winterreifenpflicht in Deutschland.

 

Neuerung ab 1.1.2018 löst altes M+S-Zeichen ab

Das dreigezackte Bergpiktogramm mit der Schneeflocke in der Mitte, das sogenannte „Alpine“-Symbol, ist Pflicht für alle Winterreifen, die ab 1.1.2018 hergestellt werden. Das bisherige M+S-Zeichen reicht dann für neu produzierte Winterreifen nicht mehr aus. Übergangsweise (bis 30.9.2024) erfüllen jedoch bereits hergestellte Reifen mit M+S-Kennzeichnung noch die Winterreifenpflicht, d. h. Verbraucher müssen ihre bereits vorhandenen Winterreifen nicht sofort ersetzen.

Dem neuen Symbol liegt ein höherer Qualitätsanspruch zugrunde: Während für die Bezeichnung M+S keine einheitlichen winterlichen Prüfkriterien erforderlich sind, müssen Reifen für das „Alpine“-Symbol bei einem vergleichenden Bremstest auf Schnee Mindestqualitäten nachweisen.

Was bleibt, ist die Regelung zur bestehenden situativen Winterreifenpflicht: bei Glatteis, Reif- und Eisglätte, Schnee und Schneematsch müssen Pkw mit Winterreifen ausgerüstet sein. Anders ausgedrückt: Bei winterlichen Straßenverhältnissen sind Sommerreifen verboten. Sonst drohen Bußgeld je nach Behinderung des Straßenverkehrs, ein Punkt in Flensburg und empfindliche Auswirkungen auf Kasko und Haftpflicht, wenn ein Unfall passiert. Neu ist aber, dass jetzt auch der Fahrzeughalter mit einer Geldbuße und einem Punkt rechnen muss, wenn er bei den genannten winterlichen Straßenverhältnissen eine Fahrt ohne Winterreifen anordnet oder zulässt. Das betrifft insbesondere Autovermieter.

Ausnahmen von der Winterreifenpflicht

Neu geregelt wurden auch die Ausnahmen von der Winterreifenpflicht. Erfreulich ist, dass Krafträder nicht mehr eingeschlossen sind. Im Einzelnen gilt die Pflicht nicht für:

  1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
  2. einspurige Kraftfahrzeuge,
  3. Stapler im Sinne des § 2 Nr. 18 FZV,
  4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nr. 13 FZV,
  5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 StVO genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 StVZO genügen, und
  6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.

 

Müssen auch parkende Fahrzeuge die Winterreifenpflicht beachten?
In Deutschland gilt die Straßenverkehrsordnung nur im öffentlichen Verkehrsraum. Ihr Privatparkplatz ist also ohnehin von der Winterreifenpflicht ausgenommen. In Deutschland parken aber viele Fahrzeuge auch auf öffentlichen Plätzen. Entwarnung: Auch dort gilt die Pflicht eindeutig nicht. Denn die Vorschriften für die Verwendung von Winterreifen gelten ausschließlich für die Fahrt mit einem Fahrzeug – nicht für das Parken. Abgestellte Wohnmobile oder stillgelegte Autos müssen also nicht mit Winterreifen bestückt werden.

 

Gilt die Winterreifenpflicht nur für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge?
Das lässt sich ganz leicht beantworten: Jedes Fahrzeug, das in Deutschland fährt, unterliegt auch der Winterreifenpflicht. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Land es zugelassen wurde. Vorsicht: Dieses Prinzip gilt nicht nur in Deutschland. Falls Sie also eine Reise mit dem Auto ins Ausland planen, informieren Sie sich rechtzeitig vorher über eine eventuelle Winterreifenpflicht – nicht nur in Deutschland.

Kontakt

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99089 Erfurt

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